Allgemeine Geschäftsbedingungen / Allgemeine Auktionsbedingungen (AGB)

1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen (AGB) sowie aus den Beschreibungen im Auktionskatalog und den gesetzlichen Bestimmungen.
1.2 Das AUKTIONSHAUS ( Versteigerer ) versteigert die Gegenstände in einer öffentlichen Versteigerung, an der Interessenten persönlich teilnehmen können (§ 474BGB), in eigenem Namen und für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben.

2. Versteigerungsgegenstände und Besichtigung
2.1 Sämtliche zur Versteigerung kommende Gegenstände können vor der Versteigerung von Kaufinteressenten nach Terminvereinbarung beim AUKTIONSHAUS oder in Ausnahmefällen beim Einlieferer am Artikelstandort besichtigt und geprüft werden. Der Artikelstandort wird Interessenten auf Anfrage bekannt gegeben.
2.2 Die Beschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine Garantien im Rechtssinne dar. Mängel im Sinne von Beschädigungen finden nur Erwähnung , wenn sie ein gravierendes Bewertungskriterium darstellen, normale Alters-und Benutzerspuren bleiben unberücksichtigt. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
2.3 Zusatzinformationen zu den Versteigerungsgegenständen, sowie Detailfotos können bis drei Tage vor Auktion kostenfrei beim AUKTIONSHAUS angefragt werden.
2.4 Aus rechtlichen Gründen kann das AUKTIONSHAUS bei Versteigerungsobjekten des 3. Reiches (Symbol des Nationalsozialismus) nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen offerieren.
2.5 Die Waren werden in dem Zustand angeboten und versteigert, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Mit der Abgabe eines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand der Auktion besichtigt hat.

3. Auktions-Teilnahme
3.1 Zur Teilnahme an der Auktion hat sich der Auktionsteilnehmer vor Beginn der Auktion mit seinen Namen und seiner Anschrift beim Auktionshaus anzumelden. Daraufhin erhält der Bieter eine Bieternummer. Jeder Bieter erwirbt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; er kann sich allerdings nach schriftlicher Bekanntgabe (E-Mail, Fax oder Brief) von einem Stellvertreter vertreten lassen. Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Auktion werden die vorstehenden Versteigerungsbedingungen anerkannt.
3.2 Das AUKTIONSHAUS haftet nicht für die rechtzeitige und richtige Übermittlung von Kaufaufträgen und übernimmt keine Haftung für die Bereitstellung einer freien Telefonleitung sowie für eine funktionierende Faxübertragung.

4. Aufruf und Gebote
4.1 Das AUKTIONSHAUS führt echte Versteigerungen bzw. Auktionen durch. Das heißt, der Kaufvertrag über angebotene Ware kommt zustande mit erfolgtem Zuschlag. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme der Ware.
4.2 Gebote können live oder durch das Telefon abgegeben werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, bereits vor Auktionsbeginn per Brief, per E-Mail oder per Fax Gebote abzugeben.
4.3 Gebote, auch schriftliche oder mündliche, erfolgen immer nur in Höhe des so genannten Zuschlagpreises, ohne das Aufgeld und die Mehrwertsteuer. Auch Transportkosten und Transportversicherungskosten bleiben unberücksichtigt.
4.4 Die Nummer, unter der ein oder mehrere Gegenstände im Auktionskatalog verzeichnet ist/ sind und in der Auktion aufgerufen wird, wird als Lot-Nummer bezeichnet.
4.5 Der Auktionator leitet die Versteigerung , ist Herr des Verfahrens und erteilt den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Auktionator ist berechtigt, Posten zurückzuziehen, die Versteigerung abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen und Auktionsposten gemeinsam anzubieten bzw. Auktionsposten, die mehrere Gegenstände beinhalten, aufzuteilen.
4.6 Ein Gebot kann erlöschen, wenn es vom Auktionator abgelehnt wird, wenn die Lot-Nummer zurückgezogen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.
4.7 Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindesten 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer erforderlich. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots angerufen wird. Dies geschieht grundsätzlich nur für Lots mit einem Limit ab € 200,--. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist ein schriftliches Gebot des Bieters für das entsprechende Lot in Höhe des Limits, das dem Versteigerer spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen muss. Der Versteigerer übernimmt keine
Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung, Telekomunikations–Verbindungen.
4.8 Der Auktionator behält sich das Recht vor, Gebote die unseriös erscheinen, abzulehnen oder Bieter aufzufordern, erst Waren zu bezahlen, die sie bereits erworben haben oder eine Anzahlung zu leisten, bevor sie auf weitere Waren bieten.
4.9 Die Rücknahme eines Gebots ist ab 24 Stunden vor Auktionsbeginn oder während der Auktion grundsätzlich nicht möglich. Bei Rücknahme eines Gebotes ab 48 Stunden vor Auktionsbeginn ist eine Aufwandspauschale pro Objekt fällig in Höhe von 10% des Angebots, mindestens jedoch 20,-- Euro.

5. Zuschlag
5.1 Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen gleichlautende Gebote abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen den Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf des nächsten Lots, zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer den Zuschlag verweigern.
5.2 Wird ein Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV- Zuschlag). Diese UV-Zuschläge sind für Bieter sechs Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend und er kann das Lot im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zuschlagen.

6. Kaufpreiszahlung, Aufgeld und Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Der Kaufpreis (in der Regel: Zuschlagspreis, Aufgeld und Mehrwertsteuer) wird mit dem Zuschlag fällig und ist an den Versteigerer in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu bezahlen. Bei Käufern, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig.
6.2 Auf die Zuschlagsumme wird ein Aufgeld (Courtage) in Höhe von 15% erhoben. Auf dieses Aufgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) in der jeweils aktuellen Höhe (derzeit 19%) zu entrichten;
6.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände unmittelbar nach der Auktion zu übernehmen. Käufer, die schriftlich oder telefonisch an der Auktion teilgenommen haben, müssen die Gegenstände spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung abholen. Entstehende Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers und werden mit der Rechnung erhoben.
6.4 Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Käufer über (Eigentumsvorbehalt).Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag an den Käufer über.
6.5 Eine Aufrechnung steht dem Nutzer nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Nutzer steht die Geltendmachung etwaiger Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
6.6 Alle Preise sind – soweit nicht anders erwähnt - in € (Euro). Es gilt die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer als vereinbart.

7. Lieferung oder Abholung, Lieferfristen, Beschädigungen bei Versand
7.1 In der Regel versendet das AUKTIONSHAUS die ersteigerten oder gekauften Waren nicht an den Käufer. Diese sind nach Auktionsschluß und vollständiger Bezahlung gleich mitzunehmen. In Ausnahmefällen kann der Käufer die Ware auch auf Anfrage und nach Terminvereinbarung beim AUKTIONSHAUS oder beim Einlieferer später abholen. (z.B. wenn nur eine Anzahlung geleistet wurde oder es keine Transportmöglichkeit am Versteigerungstag gibt.)

7.2 Eine Abholung ist nur möglich, wenn die Ware vorab bezahlt wurde. Es gilt der Tag der Barzahlung oder des Kontoeingangs beim AUKTIONSHAUS. Eine Barzahlung erst bei Abholung ist nur beim Nachverkauf möglich. Bei der Abholung muss sich der Käufer mit seinem Ausweis, der abgelichtet wird, legimitieren. Schickt der Käufer einen Stellvertreter, um die Ware abzuholen, muss er dies per Brief, Fax oder E-Mail ankündigen. In diesem Fall hat sich der Stellvertreter ebenfalls vor Ort auszuweisen.
7.3 Die Abholung der Ware muss zum vereinbarten Termin erfolgen. Wird der Termin nicht eingehalten, ohne das hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, liegt Verzug vor. In diesem Fall erhebt das AUKTIONSHAUS Gebühren für die Lagerung und die Versicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch 1,-- € pro Tag und bei Möbeln und sperrigen Objekten 3,-- € pro Tag.
7.4 Für den Versand der Ware gilt, dass das AUKTIONSHAUS immer erst versendet, wenn die Ware vollständig bezahlt wurde. Ein Versand ist nur möglich wenn dies mit dem Auktionshaus vorher vereinbart wurde und nur in Ausnahmefällen. Die Lieferfrist beträgt nach Barzahlung oder Kontoeingang 14 Tage bei Zustellung innerhalb der EU, bei Zustellungen in Länder außerhalb der EU beträgt die Lieferfrist 21 Tage.
7.5 Die für den Versand der Ware und die damit entstehenden Transportkosten, Transportversicherung sowie die Verpackung trägt vollständig der Käufer. Der Versand der Ware geschieht ausschließlich auf dessen Gefahr.
7.6 Wenn sich sofort nach Erhalt der Ware offenbart, dass ein schwerwiegender Schaden am Gegenstand durch den Versand eingetreten ist, muss der Kunde zu Beweiszwecken die Verpackung aufbewahren. Bitte kontaktieren Sie uns in einem solchen Fall umgehend. Eine Beseitigung des Verpackungsmaterials stellt in einem solchen Fall eine Erschwerung der Beweissicherung dar und kann dazu führen, dass die Transportversicherung nicht für den Schaden eintritt.

8. Zurückziehung von Ware, Pflichten und Obliegenheiten des Einlieferers
8.1 Jeder Einlieferer kann vor Auktionsbeginn und gegen Gebühr seine Waren wieder zurückziehen. Deshalb besteht kein Anspruch unserer Kunden, auf einen bestimmten Gegenstand bieten zu können.
8.2 Der Einlieferer versichert bei der Einlieferung der Ware rechtmäßiger Eigentümer zu sein und das der Gegenstand nicht mit Rechten Dritter (Eigentumsvorbehalt, Pfändung etc.) belastet ist.
8.3 Der Einlieferer ist insbesondere verpflichtet zur wahrheitsgemäßen Angabe aller Informationen zur Herkunft und Schäden des Gegenstandes. Das Auktionshaus übernimmt die Angaben über die Artikel ausschließlich vom Einlieferer. Dieser haftet für die Richtigkeit. Dies gilt insbesondere bei Sammlungen, mehreren Gegenständen und bei größeren Posten.(z.B. bei Industrieverwertungen) Werden vom Einlieferer Aufstellungen,Postenlisten oder Inventurlisten bereitgestellt, so sind diese für den Einlieferer bindend bezüglich Beschaffenheit und Stückzahlen. Gibt es hier nach dem Verkauf Abweichungen oder Veränderungen haftet der Einlieferer gegenüber dem Käufer des Postens. (eventuelle Rückabwicklung des Geschäfts, oder neuerliche Preisverhandlung) und gegenüber dem Auktionshaus und dessen Gebühren. Die angefallenen Gebühren an das Auktionshaus lt. AGB sind in jedem Falle vom Einlieferer zu bezahlen, auch bei einer Rückabwicklung des Geschäftes auf Grund falscher Angaben des Einlieferers. Die Berechnung richtet sich nach dem Tarif wie bei einer Rücknahme des Lots durch den Einlieferer. Die Angaben über Beschaffenheit, Vollständigkeit und Stückzahlen übernimt das Auktionshaus vom Einlieferer. Der Einlieferer haftet ausschließlich über die Richtigkeit der Abgaben.
8.4 Das AUKTIONSHAUS hat vor erfolgreicher Veräußerung der Einlieferungsware keine Zahlungspflichten an den Einlieferer.
8.5 Die Haftung für die Auktionsgegenstände bemisst sich nach § 11 dieser AGB.
8.6 Sind für die Bewerbung des Gegenstandes Honorare an Dritte zu entrichten, z.B. Bildrechte, so sind die Kosten jeweils hälftig vom Einlieferer und vom AUKTIONSHAUS zu leisten.
8.7 Wird vom Einlieferer der Artikel nach Aufnahme in den Katalog bzw. Online Katalog des AUKTIONSHAUSES zurückgezogen, oder wird ein bereits verkauftes Lot vom Käufer auf Grund falscher Angaben des Einlieferers rückabgewickelt so ist zusätzlich neben der Einliefergebühr ein Stornierungsendgeld iHv. 80% des im Verkaufsfall zu entrichtenden Aufgeldes zzgl. MwSt. zur Zahlung fällig. Im Zweifel gilt der Katalogpreis / Mindestpreis der vom Einlieferer festgelegt wurde als Bemessungsgrundlage und die Bedingungen die im Einliefervertrag unterzeichnet und vereinbart wurden.
Nicht versteigerte Artikel gehen automatisch in den Nachverkauf. Werden die Artikel auch hier nicht veräußert hat der Einlieferer die Ware binnen einer Woche wieder abzuholen, oder das Auktionshaus kauft die Ware zu einem neuerlich vereinbarten Preis direkt an.

9. Verzug, Rücktritt vom Vertrag, erneute Versteigerung
9.1 Der Käufer ist mit der Zahlung in Verzug, wenn er 30 Tage nach Fälligkeit noch nicht bezahlt hat (Kontoeingang). Einer Mahnung bedarf es nicht. Liegt ein Zahlungsverzug vor, so ist der Kaufpreis von Verbrauchern während des Verzuges in Höhe von 4% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (festgesetzt von der Deutschen Bundesbank) zu verzinsen. Gegenüber einem Unternehmer gelten Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug bleibt dem AUKTIONSHAUS vorbehalten.
9.2 Befindet sich der Käufer in Verzug mit der Bezahlung der Ware, kann das AUKTIONSHAUS nach Setzen einer Nachfrist von sieben Tagen ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten .In diesem Fall kann das AUKTIONSHAUS vom Käufer Schadensersatz für alle bis dahin angefallenen Unkosten (unter anderem: Transport / Versicherungs- und Lagerkosten) verlangen, sowie das Aufgeld.
9.3 Der Käufer ist mit der Annahme der Ware in Verzug, wenn er die Ware nach zwei Zustellversuchen nicht annimmt oder nicht beim Zusteller nach Hinterlegung innerhalb der vom Zusteller gesetzten Frist abholt, oder die Ware zweimal in Folge nicht zum vereinbarten Termin beim AUKTIONSHAUS oder dem Einlieferer abholt.
9.4 Bei Zahlungsverzug kann das AUKTIONSHAUS den Käufer auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen und als Schadenspauschale einen Säumniszuschlag von 3% der Gesamtforderung erheben. Verweigert der Käufer auch dann noch die Zahlung und Abnahme des Gegenstandes, kann der Gegenstand mit einem nachpflichtgemäßen Ermessen des Versteigerers bestimmten Limits in einer weiteren Auktion erneut versteigert oder freihändig verkauft werden. Der säumige Käufer hat für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Versteigerers aufzukommen; auf einen Mehrerlös hat er in diesem Fall keinen Anspruch.

10. Nachverkauf
10.1 Das AUKTIONSHAUS bietet einen achtwöchigen Nachverkauf der Auktionsgegenstände.
10.2 Das Aufgeld im Nachverkauf beträgt 15 % zzgl. der gesetzl. MwSt auf das Aufgeld.

11. Haftung für Katalogbeschreibungen, Echtheitsgarantie und Haftungsausschlüsse
11.1 Die vom AUKTIONSHAUS übernommenen und vom Einlieferer gemachten Angaben über Herstellungstechnik, Herkunft, Erhaltungszustand, Material , Ausführung und Alter eines Gegenstandes erfolgt nach veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach bestem Wissen und Gewissen. Diese Angaben fließen in die Katalogbeschreibungen ein. Es werden in den Katalogbeschreibungen nur solche Fehler, Makel und Beschädigungen angeführt, die den Wert des Gegenstandes wesentlich beeinträchtigen.
11.2 Die hier vereinbarten Haftungsausschlüsse gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch das AUKTIONSHAUS und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
11.3 Gegenüber Unternehmen haftet das AUKTIONSHAUS für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur wenn und soweit das AUKTIONSHAUS ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das AUKTIONSHAUS für jedes schuldhafte Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11.4 Gegenüber Verbrauchern haftet das AUKTIONSHAUS nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, des Schuldnerverzugs oder der vom AUKTIONSHAUS zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung haftet das AUKTIONSHAUS jedoch für jedes schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11.5 Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen vom AUKTIONSHAUS.
11.6 Die Haftung vom AUKTIONSHAUS ist der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden begrenzt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen vom AUKTIONSHAUS.
11.7 Ansprüche des Käufers sind an das AUKTIONSHAUS zu richten und dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

12. Hinweise zur Datenverarbeitung
12.1 Das AUKTIONSHAUS erhebt, speichert und verwertet im Rahmen der Abwicklung des Vertrages Daten des Nutzers. Ohne Einwilligung des Nutzers wird das AUKTIONSHAUS Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und Abrechnung erforderlich ist.
12.2 Ohne Einwilligung des Nutzers werden die Daten nicht zum Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung an Dritte weitergegeben.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Das AUKTIONSHAUS kann sich zum Zwecke der Vertragserfüllung Dritter als sogenannter Erfüllungsgehilfen bedienen.
13.2 Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem AUKTIONSHAUS und den Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz von dem AUKTIONSHAUS. Es bleibt dem AUKTIONSHAUS jedoch vorbehalten, auch am jeweiligen Sitz des Nutzers zu klagen.
13.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Absprachen bleiben gegenstandslos.
13.4 Das AUKTIONSHAUS behält sich vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist unseren Kunden nicht zumutbar.